Kurzzeitpflege

Neben der vollstationären Versorgung bieten wir auch die (eingestreute) Kurzzeitpflege an (§ 42 SGB XI).


Ist die häusliche Versorgung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 - 5 für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer akuten Erkrankung bzw. bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege § 39 SGB XI) nicht ausreichend oder noch nicht ausreichend nach einem Krankenhausaufenthalt, dann können Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen. Die Kurzzeitpflege kann für einen Zeitraum bis zu  8 Wochen im Kalenderjahr beansprucht werden.

 

Die Versorgung entspricht dem Angebot der vollstationären Pflege.

 

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